01.12.2022 - 3.1 Satzung der Stadt Bad Doberan zur Aufhebung des...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 3.1
- Datum:
- Do., 01.12.2022
- Status:
- öffentlich (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 18:15
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt für Stadtentwicklung und Umwelt
- Bearbeiter:
- Kirstin Scharwies
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wortprotokoll
Frau Joost erläutert den Grund für die Beschlussvorlage; siehe Sachverhalt BV.
Herr Arenz ergänzt, dass in dieser Sache eine Abstimmung mit dem Amt für Raumplanung und dem Landkreis erfolgte. Eine weitere konstruktive Zusammenarbeit mit der ECH wird ausdrücklich gewünscht. Die Entwicklung weiteren Wohnraums in Bad Doberan ist behindert, solange der B-Plan 18 mit dem bisher dargestellten Wohnungsbau Bestand hat.
Herr Krüger fragt, was mit der Randstraße passiert. Diese wurde als Erschließungsstraße gebaut.
Frau Busse sagt, dass die Randstraße öffentlich gewidmet ist und die ECH hat mitgeteilt, dass der B-Plan 19 nicht entwickelt wird. Die Randstraße ist von der Aufhebung des B-Plan 18 nicht betroffen und kann dem öffentlichen Verkehr nicht entzogen werden.
Herr Polzin fragt, warum im B-Plan 18 eine Baugenehmigung erteilt wurde. Frau Joost sagt, dass die Baugenehmigung Bestandskraft hat und der Landkreis dies bestätigt hat. Es kann immer wieder vorkommen, dass B-Pläne verändert oder zurückgezogen werden. Vorher erteilte Baugenehmigungen haben jedoch weiterhin Bestand.
In der Diskussion um die Notwendigkeit der Aufhebung stellt sich die Frage nach der Notwendigkeit für die Schaffung neuen Wohnraums in Bad Doberan. Die Ausschussmitglieder sehen einvernehmlich hierfür Bedarf und begrüßen die durch den Bürgermeister vorgestellte Initiative.
Den Ausschussmitgliedern ist bewusst, dass sich der Wert des Landes durch eine alleinige Aufhebung des B-Planes, gemäß des vorliegenden Beschlusses, voraussichtlich verringert. Auch ist es nicht im Interesse der Stadt, die durch den B-Plan 18 festgelegten Entwicklungsflächen der Stadt aufzugeben. Daher ist der nachfolgende Beschluss im Zusammenhang mit diesem Beschluss zu sehen. Die Ausschussmitglieder befürworten grundsätzlich den Ansatz, die Unsicherheit der Rechtskraft zu beheben. Es besteht Notwendigkeit, diese durch geeignete Maßnahmen zu beseitigen. Die Aufstellung eines neuen B-Planes geht einvernehmlich damit einher.
Herr Großmann weist darauf hin, dass, wenn der B-Plan 18 aufgehoben wird, wir den Punkt 7 der Mediationsvereinbarung erfüllen. Jedoch ist die Umwandlung in touristisches Gebiet nicht abgedeckt. Es besteht das Risiko, dass die Stadt der Verpflichtungen aus dem Mediationsvertrag nicht nachkommt. Daher schlägt er vor, den nachfolgenden Beschluss nicht als Grundsatzbeschluss, sondern als Aufstellungsbeschluss eines neuen B-Planes mit neuer Nummer zu fassen. Dieses verdeutliche die Bereitschaft der Stadt, die Interessen des Investors in der weiteren Abwägung einzubeziehen. Der Bürgermeister erklärt, dass er diesen Vorschlag für sinnvoll erachte. Nach kurzer Beratung innerhalb der Verwaltung erscheint es möglich, einen entsprechenden Aufstellungsbeschluss zur kommenden Sitzung der Stadtvertretung zu formulieren.
Frau Schneider erklärt, dass es auch aus ihrer Sicht notwendig ist, Klarheit über den Status bzw. die Rechtskraft des B-Plan 18 herzustellen. Ihr ist ein gutes Verhältnis zum Investor für die weitere Entwicklung Heiligendamms und Vorder-Bollhagens wichtig.
Herr Römhild schlägt vor, bei der Aufstellung des neuen B-Plans als Nachfolger des B-Plan 18, den Ort Heiligendamm städtebaulich in die Überlegungen einzubeziehen auch, wenn es außerhalb der Grenzen des B-Planes liegt.
Beschluss:
- Die Stadtvertreterversammlung der Stadt Bad Doberan fasst den Beschluss über die Aufstellung der Satzung über die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 18 „Villenbebauung Heiligendamm“.
Der räumliche Geltungsbereich der Aufhebung umfasst den vollständigen Geltungsbereich des bisherigen Bebauungsplanes Nr. 18 „Villenbebauung Heiligendamm“ und wird wie folgt begrenzt:
- im Norden durch den vorhandenen heterogenen Rand der Gartensiedlung sowie der Gemarkungsgrenze zwischen Heiligendamm und Vorder Bollhagen
- im Osten durch landwirtschaftlich genutzte Flächen
- im Süden durch landwirtschaftlich genutzte Flächen
- im Westen durch die Landesstraße L 12
- Das Planungsziel besteht in der Aufhebung der Satzung über den Bebauungsplan Nr. 18 „Villenbebauung Heiligendamm“ zur Beseitigung des Rechtsscheins.
- Die Aufstellung erfolgt im Regelverfahren.
- Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
Bemerkung: Auf Grund der Vorschriften des § 24 Kommunalverfassung M-V haben folgende Mitglieder der Stadtvertreterversammlung weder an der Beratung noch an der Abstimmung teilgenommen:
Anlagen zur Vorlage
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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