23.05.2023 - 6.4 Eintragung grundbuchlicher Nutzungsrechte zur U...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 6.4
- Datum:
- Di., 23.05.2023
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 18:15
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bürgermeister
- Bearbeiter:
- Marco Jürß
Wortprotokoll
Herr Großmann erläutert die BV. Die Stadt dürfe sich nicht der zukünftigen Möglichkeiten berauben und muss Vorsorge treffen. Herr Harder fragt, weshalb die Straßen, die unverkäuflich sind, dafür nicht ausreichen sollten. Es sei zudem schwer vorstellbar, dass jemand ein Grundstück mit Leitungsrecht kaufe. Herr Krüger fragt sich, ob es überhaupt einen Energieplan gibt, wie er in der Begründung der BV angegeben wird. Herr Arenz sagt, dass das Kommunalrecht den Verkauf von Grundstücken, welche für Leitungsführung in Frage kämen, verbiete. Zudem sei der Kauf eines Grundstückes mit darauf liegendem Leitungsrecht schwer vorstellbar. Herr Prof. Dr. Römhild betont, dass er den Beschluss etwas anders betrachte und dass durchaus Leitungsrechte auf einem Grundstück liegen können. Dieses müsse auch nicht immer überbaut werden, sondern es könnte beispielsweise ein Garten darauf entstehen oder bereits vorhanden sein. Der Verkauf eines Grundstückes kann nicht durch ein Leitungsrecht verhindert werden. Man muss daran denken, dass auch zukünftig heute noch nicht absehbare Leitungen benötig werden. Die Stadt könne sich damit selbst schützen. Herr Firzlaff sagt, dass der Sachverhalt bei jedem Verkauf sowieso geprüft werde und die BV daher nicht sinnvoll ist.
Beschluss:
Vor dem Verkauf städtischer Flächen muss eine Überprüfung stattfinden, ob diese Flächen eventuell für die Umsetzung des Wärme- und Erneuerbare Energien-Plan benötigt werden. Wenn dies nicht ausgeschlossen werden kann, sind vorsorglich Leitungsrechte für erneuerbare Energien, Fernwärme sowie die Nutzung geothermaler Quellen inklusiver derer Instandhaltung, Revision und Erneuerung grundbuchrechtlich zu sichern.