13.09.2023 - 6.1 Zweitwohnungssteuersatzung

Beschluss:
geändert beschlossen
Reduzieren

Wortprotokoll

Frau Rotzoll erläutert die BV.

Herr Roggelin fragt, wieviel Zweitwohnungen es in Bad Doberan gibt. Frau Rotzoll antwortet, dass es 522 Zweitwohnungen (Stand 19.07.2023) gibt.

Herr Klink fragt, wie hoch die Zuwendung vom Land für einen Hauptwohnsitz im Vergleich zum Zweitwohnsitz ist. Die Antwort wird nachgereicht.

Herr Schwanbeck fragt nach der Erstellung eines Mietspiegels. Herr Arenz sagt, dass Kommunen unter 20 000 Einwohner keinen Mietspiegel erstellen müssen.

Frau Brandt reicht folgenden Änderungsantrag ein:

Geändert wird § 1 Abs. 4 Satz1 der Satzung wie folgt:

 

Nutzen mehrere Personen, die nicht zu einer Familie gehören, gemeinschaftlich eine Wohnung, so gilt als Zweitwohnung der auf diejenigen Personen entfallende Wohnungsanteil, der als Zweitwohnung im Sinne des §1 Abs. 2 dient, sofern nicht mindestens eine in der Wohnung lebende Person hauptwohnsitzlich gemeldet ist.

 

Reduzieren

Beschluss:

 

Die Stadtvertreterversammlung beschließt die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Bad Doberan zum 01.01.2024 in der anliegenden Fassung.

 

Reduzieren

Abstimmungsergebnis über Änderungsantrag:

 

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

8

1

1

 

Abstimmungsergebnis gesamt:

 

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

8

0

2

 

Reduzieren

Anlagen zur Vorlage