25.09.2023 - 8.5 Zweitwohnungssteuersatzung

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

 

Frau Timm schildert ein Beispiel, in dem eine Tochter vorübergehend das Haus der Mutter bewohnt, um diese zu pflegen. Zwischenzeitig ist die Mutter in ein Pflegeheim gekommen, jedoch mit der Hoffnung, dass diese wieder in das Haus zurückzukehren kann nach Besserung der gesundheitlichen Situation. Sie würde dann dort wieder Ihren Hauptsitz anmelden. Frau Timm fragt, wie mit diesem Beispiel umgegangen werden könnte. Frau Rotzoll antwortet, dass dieser spezielle Fall bereits besprochen wurde und die Mutter Ihren Wohnsitz in Kürze wieder in das Haus verlegen wird. Eine Zweitwohnsitzsteuer fällt somit nicht an.

 

Frau Loch fragt, wie es sich im Allgemeinen mit einem Ermessensspielraum verhält. Herr Arenz antwortet, dass die Bürger sich jederzeit an die Verwaltung wenden können und dann jede Situation geprüft wird.

 

Frau Dr. Lex fragt zu Paragraf 1 Absatz 7, welches die Nachweise sind. Frau Rotzoll antwortet, dass dies der Mietvertrag sein kann. Herr Arenz ergänzt, dass dies beispielsweise auch an den Kurtaxe-Abgaben zu erkennen sei.

 

Herr Roggelin frag zu Paragraf 4 Absatz 3: Was passiert, wenn kein Vergleichswert für eine Berechnungsgrundlage vorhanden ist. Herr Arenz antwortet, dass dann eine Schätzung erfolgt.

 

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Beschluss:

 

 

Die Stadtvertreterversammlung beschließt die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Bad Doberan zum 01.01.2024 in der anliegenden Fassung.

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Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

20

0

2

 

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Anlagen zur Vorlage

Online-Version dieser Seite: https://baddoberan.sitzung-mv.de/public/to020?SILFDNR=1000058&TOLFDNR=1001470&selfaction=print