22.11.2023 - 6.13 Satzung über den Bebauungsplan Nr. 42 der Stadt...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

 

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Beschluss:

 

  1. Die Stadt Bad Doberan beschließt den ursprünglich nach dem Aufstellungsbeschluss unter der Nummer Bebauungsplan Nr. 42 der Stadt Bad Doberan vorgesehenen Bebauungsplan (ursprünglich Bebauungsplan Nr. 34 der Stadt Bad Doberan) für einen Teilbereich, den Teil 1 als Wohnmobilhafen unter dem Titel „Wohnmobilhafen bei der Pferderennbahn“ fortzuführen. Der Teil 2 für die Pferderennbahn wird erst nach Verfestigung der Planungsziele fortgeführt.

 

  1. Der erneute Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 42 – Teil 1, bestehend aus der Planzeichnung Teil (A), dem Text Teil (B) mit den Örtlichen Bauvorschriften für den „Wohnmobilhafen bei der Pferderennbahn“, begrenzt:
  • im Nordosten durch die Landesstraße L 12,
  • im Südosten durch die Stellplatzfläche der Stellplätze für die Traditionspferderennbahn,
  • im Südwesten von Ackerflächen,
  • im Nordwesten von der Landesstraße L 12

und der erneute Entwurf der Begründung inklusive Umweltbericht werden in der vorliegenden Fassung gebilligt und zur Auslegung bestimmt.

 

  1. Der erneute Entwurf des Bebauungsplanes und der erneute Entwurf der Begründung sind nach § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer von sechs Wochen öffentlich auszulegen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind von der Auslegung zu benachrichtigen. Zusätzlich sind der Inhalt der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen in das Internet einzustellen.

 

  1. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 4 Abs. 2 BauGB am Planverfahren für die Dauer von sechs Wochen zu beteiligen.

 

  1. Die Abstimmung mit den Nachbargemeinden hat gemäß § 2 Abs. 2 BauGB zu erfolgen.

 

  1. In der Bekanntmachung zur Öffentlichkeitsbeteiligung ist darauf hinzuweisen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können, sofern die Stadt Bad Doberan deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.

 

Bemerkung:

Aufgrund des § 24 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern waren keine Mitglieder der Stadtvertretung von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

o d e r:

... haben folgende Mitglieder der Stadtvertretung weder an der Beratung noch an der Abstimmung

 

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Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

9

1

1

 

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Anlagen zur Vorlage