08.11.2022 - 5.5 Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplane...

Beschluss:
zur Kenntnis genommen
Reduzieren

Wortprotokoll

Herr Rachowe erläutert die BV.

Herr Firzlaff bittet um Beachtung, dass nicht zu viele Flächen versiegelt werden.

Herr Großmann weist darauf hin, dass in der Begründung Fehler enthalten sind und Maßnahmen, die wahrscheinlich gar nicht umgesetzt werden.

Einige Fragen erschließen sich den Ausschussmitgliedern nicht. Die BV soll im nächsten Bauausschuss wieder vorgelegt werden. Hierzu soll auch Familie Dirkner eingeladen werden, um das Vorhaben vorzustellen.

 

Die BV wird zur Kenntnis genommen.

 

Reduzieren

Beschluss:

 

  1. Der Vorentwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 31 der Stadt Bad Doberan für die Sommerrodelbahn am Stülower Weg wird gebilligt und zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie zur frühzeitigen Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB bestimmt.

 

  1. Die Flächen des Teilbereiches der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 31 nehmen den nordöstlichen Teilbereich des Plangebietes ein. Der Bebauungsplan Nr. 31 selbst wird begrenzt:
  • im Norden durch den Stülower Weg,
  • im Westen durch den Stülower Weg,
  • im Süden durch die Bahnanlagen,
  • im Osten durch Grünflächen und Sportanlagen.

Der Bereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 31 nimmt den nordöstlichen Teilbereich des Bebauungsplanes Nr. 31 ein. Die Flächen des Bereiches der 1. Änderung befinden sich südlich des Stülower Weges/des Stülower Baches und westlich des Glashäger Baches. Der Geltungsbereich der Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 31 wird wie folgt begrenzt:

  • nördlich durch den Stülower Bach,
  • östlich durch den Glashäger Bach,
  • westlich durch die Zufahrt zur Sommerrodelbahn und die Flächen für Stellplätze,
  • südlich durch die Sommerrodelbahn.

Die Planbereichsgrenzen sind dem Übersichtsplan zu entnehmen.

  1. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit ist gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in Form einer öffentlichen Auslegung durchzuführen.

 

  1. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.

 

Reduzieren

Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

0

0

0

 

Reduzieren

Anlagen zur Vorlage