25.01.2022 - 6.2 Bebauungsplan Nr. 44 der Stadt Bad Doberan ...

Reduzieren

Wortprotokoll

 

 

Herr Arenz erläutert die Beschlussvorlage. Die Ergebnisse der Bürgerbeteiligung sind in diese mit eingeflossen. Er berichtet, dass die Gärten erhalten werden sollen. Hierzu führt die Uni Rostock eine Bestandsanalyse durch. Im Sachverhalt im 1. Satz ist das Wort „dringend“ zu streichen. Im weiteren Verlauf der Diskussion wird durch Herrn Heynsen-Meisterlin der Erhalt der Gärten nicht bestätigt. Jedoch sichert er einvernehmliche Lösungen mit den Betroffenen zu.

 

Herr Großmann weist darauf hin, dass der Entwurf des B-Planes dem Flächennutzungsplan widerspricht. Er regt an, in einem Parallelverfahren die 5. Änderung des F-Planes vorzunehmen, um das B-Planverfahren überhaupt erst zu ermöglichen. Im Moment fehlen seiner Meinung nach die Voraussetzungen, um den B-Plan zu erstellen. Er merkt an, dass der Eigentümer die Möglichkeit hat, einen Bauantrag nach § 34 BauGB zu stellen. Des Weiteren wäre eine Teilaufhebung der öffentlichen Flächen zu beschließen.

 

Herr Fourmont weist darauf hin, dass der Flächennutzungsplan zu einem späteren Zeitpunkt noch Thema ist. Er hält es für notwendig darum das formal vorgesehene Verfahren einzuhalten, nachdem der B-Plan dem F-Plan entspricht.

 

Herr Prof. Dr. Römhild merkt an, dass der Planer in der letzten Sitzung zugesagt hat, den B-Plan-Entwurf an den F-Plan anzupassen. Er ist überrascht, dass nunmehr wieder der gleiche Entwurf vorliegt. Eine Verkleinerung der Bauflächen war vom Ausschuss gewünscht.

 

Herr Fourmont fragt die Ausschussmitglieder zu deren Standpunkt, ob der F-Plan zur Umsetzung der gewünschten Bauvorhaben angepasst werden soll oder so zu belassen ist. Daraufhin zeigt sich ein breites Einvernehmen, den F-Plan fortzuschreiben, um überschreitende Planungen des B-Plans (etwa wie derzeit vorhanden) zu ermöglichen. Details dazu werden in den folgenden Änderungsverfahren für B- und F-Plan besprochen. Herr Arenz erwidert, dass es derzeit personell und finanziell ausgeschlossen ist, den Flächennutzungsplan anzupassen. Er zählt die laufenden Bebauungsplanverfahren auf.

 

Herr Krüger spricht sich für die Anpassung des F-Planes aus. Dies stehe schon lange auf der Agenda. Herr kritisiert, dass die Verwaltung zu viele Vorhaben gleichzeitig angeschoben hat. Herr Arenz erwidert, dass die entsprechenden Beschlüsse von der Stadtvertretung kamen.

 

Die Ausschussmitglieder debattieren über die Anzahl der Häuser. Im Rahmen der Diskussion kommt es zur Klarstellung, dass es sich um 60 Wohneinheiten (statt Gebäude) handelt. Nach Einschätzung des Ausschusses kann das eine Gebäudeanzahl von 45 bedeuten. Der Ausschuss ist sich darüber einig, dass 60 Wohneinheiten vertretbar sind. Des Weiteren sind sich die Ausschussmitglieder darüber einig, dass die 5. Änderung des Flächennutzungsplanes beschlossen werden soll.

 

Herrn Heynsen-Meisterlin wird einstimmig Rederecht erteilt. Er stellt richtig, dass es unter Punkt 3. des Beschlussvorschlages heißen muss:

 

-          Übernahme der beschriebenen Ziele und Planungen, der hier genannten Prämissen und des vorliegenden städtebaulichen „Gesamtkonzepts“ in das Verfahren zur 5. Änderung des Flächennutzungsplanes

 

Die Beschlussvorlage ist anzupassen.

 

Herr Fourmont lässt über die Beschlussvorlage mit der Änderung abstimmen.

 

 

Reduzieren

Beschluss:

 

  1. Die Stadtvertretung beschließt für den nordöstlich des Kühlungsborner bzw. des Doberaner Landweges gelegenen Bereich des Ortsteils Vorder Bollhagen, den Bebauungsplan Nr. 44 „Wohngebiet Norddorf Vorder Bollhagen“ aufzustellen.

 

  1. Plangebietsbegrenzung

-          im Nordosten vom Geltungsbereich des B-Planes Nr. 35 und von landwirtschaftlicher Nutzfläche  

-          im Südosten von landwirtschaftlicher Nutzfläche und privaten Wohngrundstücken am Doberaner Landweg

-          im Nordwesten von landwirtschaftlicher Nutz- und Sonderfläche

-          im Südwesten von landwirtschaftlicher Nutzfläche und privaten

Wohngrundstücken am Kühlungsborner Landweg

Die Planbereichsgrenzen sind der Übersicht zu entnehmen (siehe Anlagen).

 

  1. Angestrebte Planungsziele

-          Schaffung von Planungsrecht für eine dem Charakter des Ortes entsprechende

Arrondierung durch bauliche Verdichtung und Ergänzung mit Wohngebäuden bis zu Wohnungen und maximal 2 Vollgeschossen

-          Berücksichtigung und Integration der Bestandsgebäude der WIG in das städtebauliche Konzept in enger Abstimmung mit der WIG

-          Schaffung eines begrünten Ortsrandes angrenzend an die Nordwestseite in Form einer ca.10 bis 15 m breiten Heckenpflanzung auch als Ausgleich des Eingriffs in das Landschaftsschutzgebiet (LSG Kühlung)

-          Schaffung bzw. Verbesserung der verkehrlichen und versorgungstechnischen

Infrastruktur zur Erschließung bereits vorhandener und ergänzender innerer und

randnaher Quartiere

-          Festlegung von ortsüblichen Grundstücksgrößen mit einer der ländlichen Lage

angepassten GRZ

-          Prüfung auf Altlastenflächen und nach behördlicher Abstimmung ggfs. deren

Beseitigung (siehe F-Plan Verfahren)

-          Berücksichtigung der wasserrechtlichen und umweltrechtlichen Vorgaben aus dem Verfahren zur F-Planung

-          Prüfung und Erarbeitung planerischer Vorgaben zur Förderung alternativer Energiekonzepte

-          Erstellung eines eigenen und unabhängigen Regenwasserentsorgungskonzeptes

-          Erarbeitung von sozial verträglichen Lösungen für den Umgang mit derzeitig gepachteten bzw. illegal genutzten Gärten und Garagen auf fremden Grund, auch gemeinsam mit der WIG. Benennung und Beauftragung eines Sozialmanagers mit dem Aufgabenschwerpunkt der Analyse und Neuorganisation der Garagen- und Gartensituation. Die Beauftragung und Kostenübernahme erfolgt durch das GVB)

-          Erarbeitung eines innerörtlichen Verkehrskonzeptes unter dem Gesichtspunkt der Lärmminimierung (landwirtschaftlicher Verkehr)

-          Bedarfsprüfung und entsprechende Bereitstellung von Flächen und Objekten für einwohnerbezogene Nutzungen wie z. B. Kindergarten, Jugendhaus, Spielplatz, Treffpunkt etc.

-          Ausweisung und anteilige Schaffung von barrierefreiem, altersgerechtem und bezahlbarem Wohnraum im Plangebiet

-          Maximale 2 – geschossige Bauweise in Anlehnung an die ortsbezogene Bebauung

-          Planung und Festsetzung als allgemeines Wohngebiet und nicht als Ferienhausgebiet

-          Übernahme der beschriebenen Ziele und Planungen, der hier genannten Prämissen und des vorliegenden städtebaulichen „Gesamtkonzepts“ in das Verfahren zur 5. Änderung des Flächennutzungsplanes

-          Grenzen des Plangebietes sollen so eingehalten werden, so dass eine Bebauung im LSG vermieden wird.

-          Prüfung und Erstellung eines Gutachtens zu möglichen Geruchs- und Geräuschemissionen bei Verlagerung der Tierställe

-          Beibehaltung des grundsätzlich offen zugänglichen Charakters des Guts Vorder Bollhagen und des Stadtteils Vorder Bollhagen

 

  1.                                                                                                                                                                                                                                                                                 Grundlage für das planungsrechtliche Verfahren bildet das städtebauliche Konzept von 2020 für den Ortsteil Vorder Bollhagen (siehe Anhang). Insgesamt sollen, je nach Größe, ca. 60 WE entstehen.

 

  1. Der Bebauungsplan (B-Plan) soll im zweistufigen Regelverfahren incl. einer Umweltprüfung nach § 2 Abs.4 BauGB durchgeführt werden. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden ist nach § 3 Abs. 1 bzw. § 4 Abs.1 BauGB z.B. durch eine Bürgerversammlung sicherzustellen. Vor Beginn des förmlichen Verfahrens ist die landesplanerische Stellungnahme einzuholen.

 

  1. Planungskosten

-          Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit dem Verfahren wie:

-          Planungskosten

-          Fachgutachten

-          Besondere Leistungen (Beschlüsse, Ausschüsse...)

-          Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen

-          Erschließung

 werden vom Vorhabenträger übernommen.

 

  1. Im Laufe des Verfahrens ist hierzu, möglichst frühzeitig, ein städtebaulicher Vertrag nach § 11 BauGB abzuschließen

 

  1. Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.

 

Reduzieren

Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

8

1

0

 

Reduzieren

Anlagen zur Vorlage