13.09.2023 - 6.6 Satzung über den Bebauungsplan Nr. 45 der Stadt...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 6.6
- Sitzung:
-
Sitzung des Hauptausschusses
- Gremium:
- Hauptausschuss
- Datum:
- Mi., 13.09.2023
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 18:15
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt für Stadtentwicklung und Umwelt
- Bearbeiter:
- Marco Jürß
- Beschluss:
- geändert beschlossen
Wortprotokoll
Es wird ein Änderungsantrag von Herrn Roggelin, Frau Timm, Herrn Klink und Herrn Dr. Kleine eingereicht. Der Beschlussvorschlag wird um den Punkt 6. ergänzt, der wie folgt lautet:
6. Das bereits beschlossene Planungsziel: „Beibehaltung des grundsätzlich offen zugänglichen Charakters des Gutshofes mit einem öffentlichen Fuß- und Radweg, der an den Weg nach Steffenshagen anschließt. Die öffentliche Zugänglichkeit soll vereinbart und festgeschrieben werden“, wird ergänzt durch eine dingliche Sicherung mittels eines entsprechenden Wegerechts im Grundbuch.
Herr Klink vermisst die Zahl der geplanten Gebäude.
Beschluss:
- Der Vorentwurf der Satzung über den Bebauungsplan Nr. 45 der Stadt Bad Doberan „Gutshofareal Vorder Bollhagen“ wird gebilligt und zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie zur frühzeitigen Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB bestimmt.
- Der Plangeltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplanes Nr. 45 der Stadt Bad Doberan „Gutshofareal Vorder Bollhagen“ wird folgendermaßen begrenzt:
- im Norden durch die vorhandene Wohnbebauung am Kühlungsborner und Doberaner Landweg,
- im Osten, Süden, Westen durch Acker- und Wiesenflächen.
Für das Plangebiet ist die Festsetzung von Sonstigen Sondergebieten mit der Zweckbestimmung Dauerwohnen und Tourismus sowie von Dorfgebieten und umfänglich Grünflächen und der erforderlichen Verkehrsinfrastruktur vorgesehen.
Die Planziele und deren Umsetzung sind durch Abstimmung mit den Behörden und TÖB und der Öffentlichkeit vorzubereiten.
- Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit ist gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in Form einer öffentlichen Auslegung durchzuführen.
- Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.
- Darüber hinaus erfolgt die Abstimmung mit den Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB.
- Das bereits beschlossene Planungsziel: „Beibehaltung des grundsätzlich offen zugänglichen Charakters des Gutshofes mit einem öffentlichen Fuß- und Radweg, der an den Weg nach Steffenshagen anschließt. Die öffentliche Zugänglichkeit soll vereinbart und festgeschrieben werden“, wird ergänzt durch eine dingliche Sicherung mittels eines entsprechenden Wegerechts im Grundbuch.
Bemerkung:
Aufgrund des § 24 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern waren keine Mitglieder der Stadtvertretung von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.
o d e r: ... haben folgende Mitglieder der Stadtvertretung weder an der Beratung noch an der Abstimmung mitgewirkt.
Anlagen zur Vorlage
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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2 MB
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2
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890,9 kB
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3
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(wie Dokument)
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5,1 MB
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