07.11.2023 - 6.3 Satzung über den Bebauungsplan Nr. 42 der Stadt...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 6.3
- Datum:
- Di., 07.11.2023
- Status:
- gemischt (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 18:15
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt für Stadtentwicklung und Umwelt
- Bearbeiter:
- Marco Jürß
Wortprotokoll
Herr Rachowe erläutert die BV. Es handelt sich um einen erneuten Entwurf nur mit dieser Fläche. Dieser Beschluss ist formal erforderlich für Auslegung und Einbindung der TÖB. Es handelt sich um ca. 55 Stellplätze.
Herr Großmann merkt an, dass die Baumfällung für Fahrgasse unnötig ist, da es andere Möglichkeiten der Erschließung gibt. Herr Rachowe antwortet, dass dies geprüft und nach Möglichkeit vermieden wird. Bei erforderlichen Baumfällungen sollten diese im Feld ausgeglichen werden.
Herr Roggelin fragt, ob es nicht 80 Stellflächen sind. Herr Rachowe antwortet, dass es sich dabei um eine Option handelt. Herr Roggelin fragt weiter, warum das nicht im Rahmen des B34 geregelt und der Baumwipfelpfad aufgegeben wird. Die Fläche an der Rennbahn ist noch nicht soweit.
Es folgt ein Hinweis zu §1 Ziele: Das Aussehen ist beschrieben. Es müssen Formulierungen zur Sicherung gegen unbefugtes Nutzen erfolgen. Diese Formulierungen müssen widerspruchsfrei sein. .
Beschluss:
- Der erneute Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 42 – Teil 1, bestehend aus der Planzeichnung Teil (A), dem Text Teil (B) mit den Örtlichen Bauvorschriften für den „Wohnmobilhafen bei der Pferderennbahn“, begrenzt:
- im Nordosten durch die Landesstraße L 12,
- im Südosten durch die Stellplatzfläche der Stellplätze für die Traditionspferderennbahn,
- im Südwesten von Ackerflächen,
- im Nordwesten von der Landesstraße L 12
und der erneute Entwurf der Begründung inklusive Umweltbericht werden in der vorliegenden Fassung gebilligt und zur Auslegung bestimmt.
- Der erneute Entwurf des Bebauungsplanes und der erneute Entwurf der Begründung sind nach § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer von sechs Wochen öffentlich auszulegen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind von der Auslegung zu benachrichtigen. Zusätzlich sind der Inhalt der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen in das Internet einzustellen.
- Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 4 Abs. 2 BauGB am Planverfahren für die Dauer von sechs Wochen zu beteiligen.
- Die Abstimmung mit den Nachbargemeinden hat gemäß § 2 Abs. 2 BauGB zu erfolgen.
- In der Bekanntmachung zur Öffentlichkeitsbeteiligung ist darauf hinzuweisen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können, sofern die Stadt Bad Doberan deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.
Bemerkung:
Aufgrund des § 24 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern waren keine Mitglieder der Stadtvertretung von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.
o d e r:
... haben folgende Mitglieder der Stadtvertretung weder an der Beratung noch an der Abstimmung
Anlagen zur Vorlage
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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