20.11.2024 - 6.8 Antrag zur Änderung der Geschäftsordnung

Beschluss:
abgelehnt
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Wortprotokoll

 

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Beschluss:

 

Die Stadtvertretung beschließt, den § 11 Absatz 2 der am 30.09.2024 beschlossenen

Geschäftsordnung durch folgenden umformulierten und ergänzten Wortlaut zu

ersetzen.

§ 11 (2) Stadtvertreter, die gegen das Gesetz oder diese Geschäftsordnung

verstoßen, sind vom Stadtpräsidenten zur Ordnung zu rufen. Nach dreimaligem

Ordnungsruf während einer Sitzung kann der Stadtpräsident einen Sitzungsaus-

schluss verhängen. Gegen Stadtvertreter, die durch Äußerungen welche die Straftat-

bestände der Volksverhetzung (wie zum Beispiel nationalsozialistisches Gedanken-

gut), Beleidigung, Verleumdung, böswillige Unterstellung, und ähnliches erfüllen oder

anderweitig gegen das Gesetz verstoßen, kann der Stadtpräsident einen sofortigen

Sitzungsausschluss verhängen. Außerdem soll vom Stadtpräsidenten zur Ordnung

gerufen werden, wer sich in offiziellen Redebeiträgen direkt oder indirekt diffamierend

oder herabwürdigend über einen anderen Stadtvertreter oder über die politische

Gruppierung, der der andere Stadtvertreter angehört, äußert.

 

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Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

2

6

0