25.01.2022 - 6.3 Bebauungsplan Nr. 45 der Stadt Bad Doberan ...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 6.3
- Datum:
- Di., 25.01.2022
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 18:15
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt für Stadtentwicklung und Umwelt
- Bearbeiter:
- Nancy Drefahl
Wortprotokoll
Herr Prof. Dr. Römhild spricht sich für die weitere öffentliche Zugänglichkeit des Guthofes aus.
Herr Großmann möchte wissen, ob für das Sondergebiet „Landwirtschaft“ ein eigener B-Plan erstellt werden soll, ansonsten schlägt er vor, das Sondergebiet in den B-Plan Nr. 45 zu integrieren. Herrn Heynsen-Meisterlin wird einstimmig das Rederecht erteilt. Er erläutert, dass das Sondergebiet deshalb nicht aufgenommen wurde, weil zur Bebauung ein Bauantrag nach § 35 BauGB ausreicht. Ein Vorgriff vor dem B-Plan ist somit möglich und auch vom ZVK befürwortet, um möglichst schnell die landwirtschaftlichen Einrichtungen aus der Trinkwasserschutzzone auszulagern. Herr Großmann erklärt, dass ein Antrag nach § 35 BauGB unzulässig ist. Er regt die Einbeziehung des SO in den aufzustellenden B-Plan an. Für die Bauantragstellung ist der Aufstellungsbeschluss ausreichend. Es ist möglich, eine entsprechende Baugenehmigung für das SO vor Rechtskraft des B-Planes zu erteilen. Herr Heynsen-Meisterlin weist darauf hin, dass die finanzierenden Banken zeitnah konkretes Baurecht sehen wollen.
Der Wunsch des Investors nach einem schnellen Verfahren und Planungssicherheit ist verständlich und wird zur Kenntnis genommen. Dem steht der Wunsch der Ausschussmitglieder nach Sicherheit zur Umsetzung der städtischen Interessen gegenüber. Er fordert die Ausschussmitglieder auf, sich heute inhaltlich, unabhängig von den Verfahrensfragen, zu positionieren. Herr Fourmont bittet die Verwaltung darum, die Sachlage zu klären und mögliche Verfahren mit dem Investor abzustimmen und im Rahmen des Verfahrens vorzustellen.
Die Ausschussmitglieder einigen sich darauf, dass ein durchgehender Autoverkehr auf dem Gutshofareal unterbunden werden kann. Die Zufahrt z.B. zum Hofladen bleibt erhalten. Die Zugänglichkeit für Fußgänger und Radfahrer auf z.B. Wegen des Areals bleibt erhalten. Dieses stellt sich als wesentlicher Wunsch der Ausschussmitglieder heraus.
Beschluss:
- Die Stadtvertreterversammlung der Stadt Bad Doberan beschließt für das südlich von Kühlungsborner und Doberaner Landweg liegende Gutshofareal in Vorder Bollhagen den Bebauungsplan Nr.45 aufzustellen.
Das Plangebiet hat eine Größe von ca. 18 ha und wird begrenzt durch vorhandene Wohnbebauung an Kühlungsborner und Doberaner Landweg im Norden sowie Acker- und Weideflächen im Osten, Süden und Westen
siehe Anlagen
- Planungsziele
- Festsetzung eines Sonstigen Sondergebiets (§ 11 BauNVO) mit der Zweck-bestimmung Tourismus und eines Dorfgebietes (§ 5a BauNVO)
- Schaffung von Baurecht für eine Mischung aus Dauerwohnen und Ferienwohnen mit Gastronomie, Kultureinrichtungen, Wellness- und Konferenzmöglichkeiten.
- Schaffung von Baurecht für gutshofbezogene Nutzungen wie Verwaltung und Direktvermarktung, Eigenproduktion sowie Lager- und Stallflächen.
- Prüfung auf Beeinträchtigungen von eventuellen Emissionen landwirtschaftlicher Nutzungen
- Erarbeitung eines Konzeptes für den landwirtschaftlichen Verkehr unter dem Aspekt einer Lärmminimierung mit Betrachtung des gesamten Ortes
- Festlegung von Bedarf, Art und Umfang der Sanierung von Altlastenverdachtsflächen
- Erarbeitung von Lösungskonzepten zur Verträglichkeit der Art der Nutzungen in Bezug auf die Ansprüche des Trinkwasserschutzgebiets Zone II.
- Festlegung des Umgangs mit anfallendem Niederschlagswasser
- Beibehaltung des grundsätzlich offen zugänglichen Charakters des Gutshofes.
- Prüfung und Erarbeitung planerischer Vorgaben zur Förderung alternativer Energiekonzepte
- Das Plangebiet liegt in der Trinkwasserschutzzone II. Die besonderen Anforderungen, die sich daraus ergeben, sind in der Planung zu berücksichtigen. Es ist ein Konzept für den Umgang mit dem anfallenden Niederschlagswasser zu erarbeiten
- Mit dem Vorhabenträger ist ein städtebaulicher Vertrag abzuschließen, der die Übernahme sämtlicher mit dem Verfahren verbundenen Planungskosten, Kosten für erforderliche Gutachten sowie Erschließungskosten durch den Vorhabenträger regelt.
- Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 (1) BauGB ortsüblich bekanntzumachen.
- Vor Beginn des förmlichen Verfahrens ist die landesplanerische Stellungnahme einzuholen.
Anlagen zur Vorlage
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1,2 MB
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