21.02.2022 - 5.6 Bebauungsplan Nr. 44 der Stadt Bad Doberan ...

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Wortprotokoll

Herr Arenz erläutert die BV und berichtet über die Einwohnerversammlung in Vorder Bollhagen.

Frau Ohde weist darauf hin, dass die besprochenen Änderungsvorschläge nicht beachtet wurden. Im Punkt 3, erster Anstrich, fehlt die Angabe der Anzahl der Wohnungen. Bei Punkt 3, fünfter Anstrich, soll eine GRZ von 0,3 ergänzt werden. Im Punkt 4 soll die maximale Anzahl von 45 Häusern aufgenommen werden. Die Verwaltung wird die BV entsprechend ergänzen.

Herr Klink ist der Meinung, dass für die Einhaltung des Lärmschutzes eine Wand besser wäre als eine Heckenpflanzung.

Herr Fourmont priorisiert eine Hecke und keine Mauer.

Herr Arenz sagt, dass der Aufstellungsbeschluss ein Lärmschutzgutachten beinhaltet und dass das Ergebnis abgewartet werden muss, um eine Entscheidung zu treffen.

Herr Fourmont sagt, dass der Flächennutzungsplan angepasst werden muss.

Herr Roggelin möchte wissen, welche Aufgaben der Sozialmanager hat.

Herr Arenz beantragt Rederecht für Herrn Heinsen-Meisterlin, dem stattgegeben wird.

Herr Heinsen-Meisterlin berichtet, dass sich die Universität Rostock in Form einer Studie zur Planung der Flächen einbringen möchte und nach Lösungen für die Gartenflächen suchen wird.

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Beschluss:

 

 

  1. Die Stadtvertretung beschließt für den nordöstlich des Kühlungsborner bzw. des Doberaner Landweges gelegenen Bereich des Ortsteils Vorder Bollhagen, den Bebauungsplan Nr. 44 „Wohngebiet Norddorf Vorder Bollhagen“ aufzustellen.

 

  1. Plangebietsbegrenzung

-          im Nordosten vom Geltungsbereich des B-Planes Nr. 35 und von landwirtschaftlicher Nutzfläche  

-          im Südosten von landwirtschaftlicher Nutzfläche und privaten Wohngrundstücken am Doberaner Landweg

-          im Nordwesten von landwirtschaftlicher Nutz- und Sonderfläche

-          im Südwesten von landwirtschaftlicher Nutzfläche und privaten

Wohngrundstücken am Kühlungsborner Landweg

Die Planbereichsgrenzen sind der Übersicht zu entnehmen (siehe Anlagen).

 

  1. Angestrebte Planungsziele

-          Schaffung von Planungsrecht für eine dem Charakter des Ortes entsprechende

Arrondierung durch bauliche Verdichtung und Ergänzung mit Wohngebäuden bis zu Wohnungen und maximal 2 Vollgeschossen

-          Berücksichtigung und Integration der Bestandsgebäude der WIG in das städtebauliche Konzept in enger Abstimmung mit der WIG

-          Schaffung eines begrünten Ortsrandes angrenzend an die Nordwestseite in Form einer ca.10 bis 15 m breiten Heckenpflanzung auch als Ausgleich des Eingriffs in das Landschaftsschutzgebiet (LSG Kühlung)

-          Schaffung bzw. Verbesserung der verkehrlichen und versorgungstechnischen

Infrastruktur zur Erschließung bereits vorhandener und ergänzender innerer und

randnaher Quartiere

-          Festlegung von ortsüblichen Grundstücksgrößen mit einer der ländlichen Lage

angepassten GRZ

-          Prüfung auf Altlastenflächen und nach behördlicher Abstimmung ggfs. deren

Beseitigung (siehe F-Plan Verfahren)

-          Berücksichtigung der wasserrechtlichen und umweltrechtlichen Vorgaben aus dem Verfahren zur F-Planung

-          Prüfung und Erarbeitung planerischer Vorgaben zur Förderung alternativer Energiekonzepte

-          Erstellung eines eigenen und unabhängigen Regenwasserentsorgungskonzeptes

-          Erarbeitung von sozial verträglichen Lösungen für den Umgang mit derzeitig gepachteten bzw. illegal genutzten Gärten und Garagen auf fremden Grund, auch gemeinsam mit der WIG. Benennung und Beauftragung eines Sozialmanagers mit dem Aufgabenschwerpunkt der Analyse und Neuorganisation der Garagen- und Gartensituation. Die Beauftragung und Kostenübernahme erfolgt durch das GVB)

-          Erarbeitung eines innerörtlichen Verkehrskonzeptes unter dem Gesichtspunkt der Lärmminimierung (landwirtschaftlicher Verkehr)

-          Bedarfsprüfung und entsprechende Bereitstellung von Flächen und Objekten für einwohnerbezogene Nutzungen wie z. B. Kindergarten, Jugendhaus, Spielplatz, Treffpunkt etc.

-          Ausweisung und anteilige Schaffung von barrierefreiem, altersgerechtem und bezahlbarem Wohnraum im Plangebiet

-          Maximale 2 – geschossige Bauweise in Anlehnung an die ortsbezogene Bebauung

-          Planung und Festsetzung als allgemeines Wohngebiet und nicht als Ferienhausgebiet

-          Übernahme der beschriebenen Ziele und Planungen, der hier genannten Prämissen und des vorliegenden städtebaulichen „Gesamtkonzepts“ in das Verfahren zur 5. Änderung des Flächennutzungsplanes

-          Grenzen des Plangebietes sollen so eingehalten werden, so dass eine Bebauung im LSG vermieden wird.

-          Prüfung und Erstellung eines Gutachtens zu möglichen Geruchs- und Geräuschemissionen bei Verlagerung der Tierställe

-          Beibehaltung des grundsätzlich offen zugänglichen Charakters des Guts Vorder Bollhagen und des Stadtteils Vorder Bollhagen

 

  1.                                                                                                                                                                                                                                                                                 Grundlage für das planungsrechtliche Verfahren bildet das städtebauliche Konzept von 2020 für den Ortsteil Vorder Bollhagen (siehe Anhang). Insgesamt sollen, je nach Größe, ca. 60 WE entstehen.

 

  1. Der Bebauungsplan (B-Plan) soll im zweistufigen Regelverfahren incl. einer Umweltprüfung nach § 2 Abs.4 BauGB durchgeführt werden. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden ist nach § 3 Abs. 1 bzw. § 4 Abs.1 BauGB z.B. durch eine Bürgerversammlung sicherzustellen. Vor Beginn des förmlichen Verfahrens ist die landesplanerische Stellungnahme einzuholen.

 

  1. Planungskosten

-          Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit dem Verfahren wie:

-          Planungskosten

-          Fachgutachten

-          Besondere Leistungen (Beschlüsse, Ausschüsse...)

-          Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen

-          Erschließung

 werden vom Vorhabenträger übernommen.

 

  1. Im Laufe des Verfahrens ist hierzu, möglichst frühzeitig, ein städtebaulicher Vertrag nach § 11 BauGB abzuschließen

 

  1. Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.

 

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Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

9

0

1

 

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Anlagen zur Vorlage