Beschlussvorlage - BV/457/24

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

Die Stadtvertreterversammlung beschließt die Widmung der Straßen im B-Plan Nr. 40 (Gewerbegebiet) gemäß § 7 Straßen- und Wegegesetz Mecklenburg-Vorpommern wie folgt:

 

 

Verkehrsflächen „Eikboomstraße“, „Am Waldrand“ und „Barkenweg“ im B-Plan 40 in 18209 Bad Doberan (Bereich Gewerbegebiet)

Gemarkung Bad Doberan, Flur 10,

Flurstück 681    Eikboomstraße

Flurstück 673 TF  Am Waldrand (Straße)

Flurstück 673 TF, 623, 577 Am Waldrand (Radweg)

Flurstück 688, 702  Barkenweg

 

 

Lage der Verkehrsflächen: im Bereich des B-Planes Nr. 40 „Erweiterung Gewerbegebiet Eikboom“, abzweigend von der Eikboomstraße und Am Waldrand (Bereich B-Plan Nr. 2) im Norden und dem Parkentiner Landweg im Südwesten als Straßen zur Erschließung von Gewerbe- und Wohnflächen im Bebauungsplan Nr. 40.

 

 

 

 

Festsetzung der Widmung:

I.   Klassifizierung:    Die genannten Straßen sind Gemeindestraßen

     gemäß § 3 Abs. 3a StrWG-MV.

II.  Funktion:            Eikboomstraße - innerörtliche Verbindungsstraße

     Am Waldrand (Straße) - innerörtliche Verbindungsstraße

     Am Waldrand (Radweg) - innerörtliche Verbindungsstraße

     Barkenweg – innerörtliche Verbindungstraße

III. Träger der Straßenbaulast: Straßenbaulastträger ist die Stadt Bad Doberan.

IV. Widmungsbeschränkungen: keine

 

 

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Sachverhalt

 

Die o.g. Straßen zur Erschließung der Wohn- und Gewerbeflächen liegen im Bebauungsplan Nr. 40. Die Festsetzung des B-Planes - öffentliche Verkehrsfläche - ist Grundlage für die Widmungsfestsetzung.

Die Straßen wurden bis zum Jahr 2023 erstmalig hergestellt.

Nach § 2 (1) Straßen- und Wegegesetz M-V ist eine Straße nur öffentlich, wenn sie dem öffentlichen Verkehr gewidmet wurde. Der Verwaltungsakt verlangt vor der Bekanntmachung der Widmungsverfügung einen Beschluss der Stadtvertreter-versammlung.

 

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Finanz. Auswirkung

 

Einnahmen

 

Keine haushaltsmäßige Berührung

x

Mittel stehen zur Verfügung in Haushaltsstelle

 

Deckungsvorschlag

 

Mittel stehen nicht zur Verfügung

 

 

 

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Anlagen

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