Beschlussvorlage - BV/457/24
Grunddaten
- Betreff:
-
Widmung der Straßen im B-Plan Nr. 40 „Erweiterung Gewerbegebiet Eikboom“
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt für Stadtentwicklung und Umwelt
- Bearbeiter:
- Marco Jürß
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Stadtentwicklung und Umwelt
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Vorberatung
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04.09.2024
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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11.09.2024
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Erledigt
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Stadtvertretung
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Entscheidung
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30.09.2024
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Beschlussvorschlag
Die Stadtvertreterversammlung beschließt die Widmung der Straßen im B-Plan Nr. 40 (Gewerbegebiet) gemäß § 7 Straßen- und Wegegesetz Mecklenburg-Vorpommern wie folgt:
Verkehrsflächen „Eikboomstraße“, „Am Waldrand“ und „Barkenweg“ im B-Plan 40 in 18209 Bad Doberan (Bereich Gewerbegebiet)
Gemarkung Bad Doberan, Flur 10,
Flurstück 681 Eikboomstraße
Flurstück 673 TF Am Waldrand (Straße)
Flurstück 673 TF, 623, 577 Am Waldrand (Radweg)
Flurstück 688, 702 Barkenweg
Lage der Verkehrsflächen: im Bereich des B-Planes Nr. 40 „Erweiterung Gewerbegebiet Eikboom“, abzweigend von der Eikboomstraße und Am Waldrand (Bereich B-Plan Nr. 2) im Norden und dem Parkentiner Landweg im Südwesten als Straßen zur Erschließung von Gewerbe- und Wohnflächen im Bebauungsplan Nr. 40.
Festsetzung der Widmung:
I. Klassifizierung: Die genannten Straßen sind Gemeindestraßen
gemäß § 3 Abs. 3a StrWG-MV.
II. Funktion: Eikboomstraße - innerörtliche Verbindungsstraße
Am Waldrand (Straße) - innerörtliche Verbindungsstraße
Am Waldrand (Radweg) - innerörtliche Verbindungsstraße
Barkenweg – innerörtliche Verbindungstraße
III. Träger der Straßenbaulast: Straßenbaulastträger ist die Stadt Bad Doberan.
IV. Widmungsbeschränkungen: keine
Sachverhalt
Die o.g. Straßen zur Erschließung der Wohn- und Gewerbeflächen liegen im Bebauungsplan Nr. 40. Die Festsetzung des B-Planes - öffentliche Verkehrsfläche - ist Grundlage für die Widmungsfestsetzung.
Die Straßen wurden bis zum Jahr 2023 erstmalig hergestellt.
Nach § 2 (1) Straßen- und Wegegesetz M-V ist eine Straße nur öffentlich, wenn sie dem öffentlichen Verkehr gewidmet wurde. Der Verwaltungsakt verlangt vor der Bekanntmachung der Widmungsverfügung einen Beschluss der Stadtvertreter-versammlung.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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268,3 kB
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