Beschlussvorlage - BV/461/24-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

Die Stadtvertreterversammlung beschließt die Richtlinie für Kapitalanlagen der Stadt Bad Doberan (Anlagerichtlinie).

 

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Sachverhalt

 

Im Zuge der Änderung der Kommunalverfassung (KV M-V) vom 14. Mai 2024 (GVOBL. M-V S. 154) sind die Regelungen zu Geldanlagen in § 56 Abs. 2 überarbeitet worden. Der Vorrang der Sicherheit von Geldanlagen gegenüber der Ertragserzielung stellt sich stärker heraus.

Ab dem 01. April 2025 dürfen Geldanlagen erst dann getätigt werden, wenn die Gemeinde über eine Anlagerichtlinie verfügt.

Der Rechtsaufsichtsbehörde ist die Anlagenrichtlinie bis zum 01. Oktober 2024 gemäß § 56 Abs. 2 S. 5 KV M-V anzuzeigen.

Diese Richtlinie regelt die Grundsätze für Geldanlagen durch die Stadt Bad Doberan.

 

Sie bestimmt gemäß § 19 a Abs. 4 der Gemeindekassenverordnung-Doppik MV (GemKVO Doppik MV)

 

  1. die zulässigen Geldanlageprodukte und die Anforderungen an die Kreditinstitute,
  2. die Vorgaben für eine angemessene Streuung und Diversifizierung der Geldanlagen,
  3. das Verfahren für die Geldanlage und
  4. die Dokumentations-, Überprüfungs- und Berichtspflichten.

 

Diese Anlagerichtlinie gilt ab Inkrafttreten für alle künftigen mittel- und längerfristigen Kapitalanlagen der Stadt Bad Doberan.

 

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Finanz. Auswirkung

 

Einnahmen

Aus der Anlage von Kapitalvermögen ergeben sich in Anwendung der Richtlinie entsprechende Zinserträge mit unterschiedlich hoher Rendite.

Keine haushaltsmäßige Berührung

 

Mittel stehen zur Verfügung in Haushaltsstelle

 

Deckungsvorschlag

 

Mittel stehen nicht zur Verfügung

 

 

 

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Anlagen

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