Beschlussvorlage - BV/481/24
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung des Gesellschaftsvertrages der WIG mbH
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Beteiligungsmanagement
- Bearbeiter:
- Marco Jürß
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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20.11.2024
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Erledigt
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Stadtvertretung
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Entscheidung
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09.12.2024
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Beschlussvorschlag
1.
Die Stadtvertretung beauftragt den Bürgermeister zu veranlassen, dass der derzeit gültige Gesellschaftsvertrag der WIG mbH Bad Doberan in seiner jüngsten Fassung vom 25. Mai 2023 an die neuen Bestimmungen des § 73 Abs.1 Ziffer 2 der Kommunalverfassung M-V angepasst und in § 10 Nr. 2 lit. c eine Korrektur der dort genannten Wertgrenze vorgenommen wird.
2.
Der Bürgermeister wird ermächtigt, in der Gesellschafterversammlung der WIG mbH der Abänderung des Gesellschaftsvertrages zuzustimmen und dafür Sorge zu tragen, dass die Änderungen in der hierfür vorgeschriebenen notariellen Form zur Eintragung ins Handelsregister gelangen.
Sachverhalt
Zur Änderung des § 10 Nr. 2 lit. c der Gesellschaftsvertrages.
Nach den Regelungen des § 10 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrages der WIG mbH bedarf die Geschäftsführerin / der Geschäftsführer für alle Geschäfte und Maßnahmen, die über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinaus gehen, der ausdrücklichen Einwilligung des Aufsichtsrates.
Die in § 10 Nr. 2 lit. c genannte Ermächtigungshöhe für die Geschäftsführung, ohne Einwilligung des Aufsichtsrates tätig werden zu dürfen, liegt derzeit bei 20.000,- Euro Gesamtjahresvolumen und soll nunmehr, gleich den anderen dort in § 10 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrages vermerkten Ermächtigungen, einheitlich auf 50.000,- Euro angehoben werden.
Zur Anpassung des § 19 Nr. 3 (Rechnungslegung) des Gesellschaftsvertrages.
Im Rahmen der jüngsten Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts sind die für Kommunalunternehmen geltenden Vorschriften, so auch die in § 73 KV M-V,
geändert worden und mit Wirkung vom 09. Juni 2024 in Kraft getreten.
Es macht sich daher eine Anpassung des Gesellschaftsvertrages der WIG mbH erforderlich, da das Unternehmen sonst zukünftig verpflichtet wäre, im Rahmen der europäischen Vorgaben nach der CSRD-Richtlinie (EU 2022/2064) seinen Lagebericht um eine umfangreiche Nachhaltigkeitsberichterstattung zu erweitern.
Im Rahmen der Verbandsanhörung zur Neuregelung des Kommunalverfassungs-
rechts konnte über den Städte- und Gemeindetag M-V e. V. erreicht werden, dass nunmehr in die Kommunalverfassung M-V eine Regelung aufgenommen wurde, die Kommunalunternehmen von der Abgabe einer „Nichtfinanziellen Erklärung“ im Sinne der §§ 289 ff HGB („Nachhaltigkeitsberichterstattung“) freistellt.
Dieser Umsetzung dient die hier vorgelegte Beschlussvorlage.
Die Rechte des Aufsichtsrates der WIG mbH sind gewahrt; dieser hat sich auf seiner Sitzung am 12. September 2024 mit dem Beschlussgegenstand auseinandergesetzt.
