Informationsvorlage - BV/483/24
Grunddaten
- Betreff:
-
Kenntnisnahmebeschluss zu den Beteiligungsberichten der Stadt Bad Doberan für die Geschäftsjahre 2019 - 2021 sowie für die Geschäftsjahre 2022 - 2023
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Informationsvorlage
- Federführend:
- Beteiligungsmanagement
- Bearbeiter:
- Marco Jürß
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Kenntnisnahme
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20.11.2024
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Erledigt
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Stadtvertretung
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Kenntnisnahme
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09.12.2024
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Sachverhalt
Die Stadtvertretung nimmt die Beteiligungsberichte der Stadt Bad Doberan für die Geschäftsjahre / Haushaltsjahre 2019 – 2021 sowie für die Geschäftsjahre / Haushaltsjahre 2022 – 2023 zur Kenntnis.
Die Erstellung eines Beteiligungsberichtes ist nach den Vorgaben der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern verpflichtend mit dem Ziel, die Aufgabenerfüllung der Kommunalverwaltung in Privatrechtsform transparenter zu machen und einer geneigten Öffentlichkeit zur Kenntnis zu bringen.
Die Zusammenstellung der Beteiligungsberichte umfasst zum einen den Zeitraum von 2019 bis 2021 sowie zum anderen den Zeitraum von 2022 bis 2023.
Zur inhaltlichen Ausgestaltung, zu den landesrechtlichen Vorgaben, soweit existent, zu Besonderheiten usw. wird auf den jeweiligen Beteiligungsbericht verwiesen.
Die dort textlich beschriebenen Anlagen sind eher umfangreich und daher hier der BV nicht angefügt, stehen jedoch jedermann zur Einsichtnahme in der Verwaltung zur Verfügung.
Die Beteiligungsberichte wurden den Mitgliedern der städtischen Gremien in der 39. KW / 2024 übermittelt.
Der Bericht wird auf der Internetseite der Stadt Bad Doberan veröffentlicht und zum Download angeboten.
Die untere Rechtsaufsichtsbehörde hat mit Schreiben vom 14. Mai 2024 zum Az.: 30.2-11.70.01-137-81 um Übersendung der städtischen Beteiligungsbericht bis zum 20. Dezember 2024 ersucht.
Da nach den Vorgaben des § 73 Abs. 3 Satz 1 KV M-V der Beteiligungsbericht ebenfalls der Gemeindevertretung zur Kenntnis zu bringen und vorzulegen ist, dient dieser Beschluss der konkreten Umsetzung.
Anmerkung:
Es handelt sich bei der hier verwaltungsseitig vorgelegten Vorlage um eine Informationsvorlage („Mitteilungsvorlage“). Die von der Vertretung hierzu gefassten Beschlüsse bezeichnet man auch als „Kenntnisnahmebeschlüsse“.
Der generelle Unterschied zwischen einer Informationsvorlage und einer Beschlussvorlage ist der, dass es sich bei der Informationsvorlage um eine Unterrichtung seitens der Verwaltung handelt, die keiner weiteren Entscheidung bedarf.
Bei einer Beschlussvorlage hingegen muss die Vertretung einen Beschluss fassen, um weiteres Verwaltungshandeln auf den Weg zu bringen.
Eine Vorlage mit Kenntnisnahmebeschluss kann man daher dann wählen, wenn man z. B. von einem Geschäft der laufenden Verwaltung ausgeht, aber die Beteiligung der Politik sicherstellen möchte, oder aber der Gesetzgeber dies so vorgesehen hat, wie es z. B. in § 73 Abs. 3 Satz 1 der KV M-V der Fall ist.
Hiernach hat die Gemeinde einen Bericht über ihre unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen an Unternehmen und Einrichtungen (…der „Beteiligungsbericht“) zu erstellen und diesen der Gemeindevertretung bis zum 30. September des Folgejahres vorzulegen.
Soweit zu den zusätzlichen Anmerkungen.
