Beschlussvorlage - BV/546/25

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

Der Bürgermeister wird beauftragt die Grundsteuer C rückwirkend zum 01.01.2025 einzuführen.

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Sachverhalt

 

Der Hebesatz gilt für unbebaute baureife Grundstücke. Er wurde neu eingeführt und soll Grundstücksspekulationen eindämmen und Wohnraum schaffen.

Eine Öffnungsklausel im Bundesgesetz zur Grundsteuerreform ermöglicht es, dass Bundesländer ein anderes, eigenes Grundsteuermodell beschließen. Mecklenburg-Vorpommern hat sich für das Bundesmodell entschieden und somit die Möglichkeit der Grundsteuer C geplant.

 

Voraussetzungen sind:

  • Es muss sich um Grundstücke handeln, die etwa nach Lage, Form und Größe sowie nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften sofort bebaut werden können.
  • Die Lage der baureifen Grundstücke muss die Gemeinde in einer Karte nachweisen und in einer Allgemeinverfügung öffentlich - unter nachvollziehbarer Darlegung der städtebaulichen Erwägungen - bekannt geben.
  • Die Kommune muss einen erhöhten Bedarf an Wohn- und Arbeitsstätten sowie Gemeindebedarfs- und Folgeeinrichtungen und an der Nachverdichtung von Siedlungsstrukturen nachweisen. Auch spielt die Stärkung der Innenentwicklung eine Rolle.
  • Für diese baureifen Grundstücke können die Kommunen aus städtebaulichen Gründen einen gesonderten Hebesatz festlegen.

 

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Finanz. Auswirkung

 

Einnahmen

 

Keine haushaltsmäßige Berührung

 

Mittel stehen zur Verfügung in Haushaltsstelle

 

Deckungsvorschlag

 

Mittel stehen nicht zur Verfügung

 

 

 

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