Beschlussvorlage - BV/041/21
Grunddaten
- Betreff:
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Städtebauliche Erneuerung Bad Doberan „Altstadt“ Ersatzneubebauung auf dem Grundstück: Maxim-Gorki-Platz 2
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt für Stadtentwicklung und Umwelt
- Bearbeiter:
- Nancy Drefahl
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Unterbrochen
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Ausschuss für Stadtentwicklung und Umwelt
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Anhörung
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16.03.2021
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Erledigt
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Stadtvertretung
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Entscheidung
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26.04.2021
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Beschlussvorschlag
Die Stadtvertreterversammlung beschließt gemäß §7 Abs. 3 der Gestaltungssatzung der Stadt Bad Doberan das Einvernehmen nach §36 BauGB für die geplanten Neubebauungen, Genehmigungsplanung mit Stand 02.02.2021, auf dem Grundstück Maxim-Gorki-Platz 2.
Die vorliegende Planung beinhaltet:
- Abbruch und Neubau des Hauptgebäudes am Maxim-Gorki-Platz, 6 WE
- Neubau von 3 WE an der rückwärtigen Grundstücksgrenze zur Dr. Leber-Straße
Abweichungen von der Genehmigungsplanung vom 02.02.2021 bedürfen einer erneuten rahmenplanerischen Stellungnahme und sofern nach §7 Abs. 3 Gestaltungssatzung erforderlich, die Zustimmung der Stadtvertreterversammlung.
Sachverhalt
Aufgrund der geplanten Gebäudekubatur und den Vorschriften der Landesbauordnung ergeben sich Abweichungen in der Bauflucht der rückwärtigen Neubebauung zur Dr.-Leber-Straße. Gemäß der rahmenplanerischen Stellungnahme wird die Abweichung als minimal und als rahmenplanerisch unbedenklich eingestuft, da eine klare Bauflucht durch das Fehlen einer geschlossenen Bebauung bzw. der vorgesehenen offenen Bebauung nicht wahrzunehmen ist.
Die Stellungnahme zum Vorsprung aus der Bauflucht vom 01.03.2021 des Planungsbüros ist Anlage der Begründung.
Gemäß §7 Abs. 3 der Gestaltungssatzung der Stadt Bad Doberan bedarf eine Abweichung von der Gestaltungssatzung die Erteilung des Einvernehmens nach §36 BauGB durch Beschluss der Stadtvertreterversammlung.
Aus diesem Beschluss lässt sich keine Allgemeingültigkeit ableiten. Jegliche Abweichungen nach § 7 Abs. 3 der Gestaltungssatzung bedürfen einer Einzelfallprüfung und Erteilung des Einvernehmens nach den Regelungen der Gestaltungssatzung.
