Beschlussvorlage - BV/205/22

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

Die Stadtvertreterversammlung der Stadt Bad Doberan beschließt die Klassifizierung der Nienhäger Chaussee als Innerörtliche Verkehrsstraße (IÖV) (Anlage 1 Flurkarte) und als Anliegerstraße (AS) (Anlage 2 Flurkarte).

 

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Sachverhalt

 

Die Klassifizierung der Straßen stützt sich auf das Kommunalabgabengesetz M-V (KAG M-V) § 8, das Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG M-V) § 3 und die Straßenausbaubeitragssatzung der Stadt Bad Doberan.

Die Grundlage zur Erhebung der Straßenbaubeiträge ist die Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Bad Doberan § 3 (Beitragsfähiger Aufwand und Vorteilsregelung).

 

Um die rechtssichere Erhebung der Straßenausbaubeiträge für die Straßenbaumaßnahme Nienhäger Chaussee zu gewährleisten ist die Klassifizierung erforderlich.

 

Die Umstufung der ehemalige Landesstraße L 12 zur Gemeindestraße erfolgte 2017.

Ohne diese Klassifizierung können die beitragsfähigen Kosten nicht abgerechnet werden. Entsprechend der Änderung des KAG M-V § 8a Abs. 2 Satz 1 erfolgt die Abrechnung gegenüber dem Land M-V auf Antrag.

 

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Finanz. Auswirkung

 

Einnahmen

 

Keine haushaltsmäßige Berührung

X

Mittel stehen zur Verfügung in Haushaltsstelle

 

Deckungsvorschlag

 

Mittel stehen nicht zur Verfügung

 

 

 

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Anlagen

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