Beschlussvorlage - BV/238/23

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

Die Stadtvertreterversammlung beschließt die Widmung der „Eikboomstraße“ im B-Plan Nr. 2 gemäß § 7 Straßen- und Wegegesetz Mecklenburg-Vorpommern wie folgt:

 

Verkehrsfläche „Eikboomstraße“ im B-Plan 2 in 18209 Bad Doberan

Gemarkung Bad Doberan, Flur 10,

Flurstücke 562/7, 561/6, 561/7, 562/9, 561/8, 561/9, 562/10, 535/3 TF, 537/1, 536/6, 536/17, 536/19, 544/14, 519/3

 

Lage der Verkehrsfläche: im Bereich des B-Planes Nr. 2 „Gewerbegebiet Eikboom“, abzweigend von der Bundesstraße B105 im Norden als Straße zur Erschließung von Gewerbeflächen im Bebauungsplan Nr. 2.

 

Festsetzung der Widmung:

I.   Klassifizierung:    Die genannte Straße ist Gemeindestraßen gemäß § 3                                                                       Abs. 3a) StrWG-MV.

II.  Funktion:            Eikboomstraße – innerörtliche Verbindungsstraße

III. Träger der Straßenbaulast: Straßenbaulastträger ist die Stadt Bad Doberan.

IV. Widmungsbeschränkungen: keine

 

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Sachverhalt

 

Die o.g. Straße zur Erschließung des Gewerbegebietes liegt im Bebauungsplan Nr. 2. Die Festsetzung des B-Planes - öffentliche Verkehrsfläche - ist Grundlage für die Widmungsfestsetzung.

Die Straße wurde bis zum Jahr 1993 erstmalig hergestellt und dem öffentlichen Verkehr mit der Funktion „Anliegerverkehr“ gewidmet. Wegen Änderung der Verkehrsbedeutung (zusätzliche Erschließung für Gewerbe- und Wohnflächen im B-Plan 40 und B-Plan 13) muss eine Neubewertung der Funktion (Umwidmung) der Straße erfolgen.

Nach § 2 (1) Straßen- und Wegegesetz M-V ist eine Straße nur öffentlich, wenn sie dem öffentlichen Verkehr gewidmet wurde. Der Verwaltungsakt verlangt vor der Bekanntmachung der Widmungsverfügung einen Beschluss der Stadtvertreterversammlung.

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Finanz. Auswirkung

 

Einnahmen

 

Keine haushaltsmäßige Berührung

X

Mittel stehen zur Verfügung in Haushaltsstelle

 

Deckungsvorschlag

 

Mittel stehen nicht zur Verfügung

 

 

 

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Anlagen

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