Beschlussvorlage - BV/239/23

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

Die Stadtvertreterversammlung beschließt die Widmung der „Straßen“ im B-Plan Nr. 40 gemäß § 7 Straßen- und Wegegesetz Mecklenburg-Vorpommern wie folgt:

 

 

Verkehrsfläche „Eikboomstraße“ und „Ellernring“ im B-Plan 40 in 18209 Bad Doberan

Gemarkung Bad Doberan, Flur 10,

Flurstück 664 - Eikboomstraße

Flurstück 612 - Ellernring

 

 

Lage der Verkehrsflächen: im Bereich des B-Planes Nr. 40 „Erweiterung Gewerbegebiet Eikboom“, abzweigend von der Eikboomstraße (Bereich B-Plan Nr. 2) im Norden und dem Parkentiner Landweg im Südwesten als Straßen zur Erschließung von Gewerbe- und Wohnflächen im Bebauungsplan Nr. 40.

 

Festsetzung der Widmung:

I.   Klassifizierung:    Die genannten Straßen sind Gemeindestraßen

     gemäß § 3 Abs. 3a) StrWG-MV.

II.  Funktion:            Eikboomstraße - innerörtliche Verbindungsstraße

     Ellernring - Anliegerstraße

III. Träger der Straßenbaulast: Straßenbaulastträger ist die Stadt Bad Doberan.

IV. Widmungsbeschränkungen: keine

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Sachverhalt

 

Die o.g. Straßen zur Erschließung der Wohn- und Gewerbeflächen liegen im Bebauungsplan Nr. 40. Die Festsetzung des B-Planes - öffentliche Verkehrsfläche - ist Grundlage für die Widmungsfestsetzung.

Die Straßen wurden bis zum Jahr 2022 erstmalig hergestellt.

Nach § 2 (1) Straßen- und Wegegesetz M-V ist eine Straße nur öffentlich, wenn sie dem öffentlichen Verkehr gewidmet wurde. Der Verwaltungsakt verlangt vor der Bekanntmachung der Widmungsverfügung einen Beschluss der Stadtvertreterversammlung.

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Finanz. Auswirkung

 

Einnahmen

 

Keine haushaltsmäßige Berührung

X

Mittel stehen zur Verfügung in Haushaltsstelle

 

Deckungsvorschlag

 

Mittel stehen nicht zur Verfügung

 

 

 

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Anlagen

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