Beschlussvorlage - BV/487/24

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

Die Stadtvertretung beschließt, den § 11 Absatz 2 der am 30.09.2024 beschlossenen

Geschäftsordnung durch folgenden umformulierten und ergänzten Wortlaut zu

ersetzen.

§ 11 (2) Stadtvertreter, die gegen das Gesetz oder diese Geschäftsordnung

verstoßen, sind vom Stadtpräsidenten zur Ordnung zu rufen. Nach dreimaligem

Ordnungsruf während einer Sitzung kann der Stadtpräsident einen Sitzungsaus-

schluss verhängen. Gegen Stadtvertreter, die durch Äußerungen welche die Straftat-

bestände der Volksverhetzung (wie zum Beispiel nationalsozialistisches Gedanken-

gut), Beleidigung, Verleumdung, böswillige Unterstellung, und ähnliches erfüllen oder

anderweitig gegen das Gesetz verstoßen, kann der Stadtpräsident einen sofortigen

Sitzungsausschluss verhängen. Außerdem soll vom Stadtpräsidenten zur Ordnung

gerufen werden, wer sich in offiziellen Redebeiträgen direkt oder indirekt diffamierend

oder herabwürdigend über einen anderen Stadtvertreter oder über die politische

Gruppierung, der der andere Stadtvertreter angehört, äußert.

 

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Sachverhalt

 

Die Stadtvertretung soll zum Wohle der Bürger in den öffentlichen Debatten und

Diskussionen einen sachbezogenen und respektvollen Umgang miteinander pflegen. 

 

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Finanz. Auswirkung

 

Einnahmen

 

Keine haushaltsmäßige Berührung

x

Mittel stehen zur Verfügung in Haushaltsstelle

 

Deckungsvorschlag

 

Mittel stehen nicht zur Verfügung

 

 

 

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